Stand: 23.08.2021
Ab dem 23.08.2021 tritt die Verordnung zur Änderung der Dreizehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 20.08.2021 in Kraft.
Das heißt ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 und mehr müssen Kunden für Dienstleistungen in geschlossenen Räumen einen Testnachweis erbringen. Die sogenannte 3G-Regel (geimpft, genesen, getestet) tritt hier in Kraft.
Kein Testnachweis ist erforderlich für:
- vollständig geimpfte Personen ohne Symptome
- genesene Personen ohne Symptome
- Kinder unter 6 Jahren
- Schüler, die regelmäßig in der Schule getestet werden
Es muss ein Impf- oder ein Genesenennachweis vorgelegt werden.
Für alle anderen Kunden gilt der Nachweis eines Negativtests, der vor der Erbringung einer Dienstleistung oder bei einer Kontrolle vorgezeigt werden muss. Dieser kann elektronisch oder schriftlich erbracht werden.
Für den Salon besteht keine Dokumentationspflicht.
Zulässig ist:
- PCR-Tests, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
- POC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde,
- zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests (Selbsttest), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde.
Es ist also weiterhin möglich, dass sich Kunden vor dem Salon (unter Aufsicht) selbst testen. Der Test kann vom Kunden mitgebracht oder vom Friseur gestellt/verkauft werden.
Leider wirft die neue Regelung wieder einige ungeklärte Fragen für die Umsetzung auf, die wir versuchen zeitnah zu klären.
Mit kollegialen Grüßen
Christian Kaiser
Obermeister