Aktualisierung Corona-Krise

Stand: 23.08.2021

Ab dem 23.08.2021 tritt die Verordnung zur Änderung der Dreizehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 20.08.2021 in Kraft.
Das heißt ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 und mehr müssen Kunden für Dienstleistungen in geschlossenen Räumen einen Testnachweis erbringen. Die sogenannte 3G-Regel (geimpft, genesen, getestet) tritt hier in Kraft.

Kein Testnachweis ist erforderlich für:

  • vollständig geimpfte Personen ohne Symptome
  • genesene Personen ohne Symptome
  • Kinder unter 6 Jahren
  • Schüler, die regelmäßig in der Schule getestet werden

Es muss ein Impf- oder ein Genesenennachweis vorgelegt werden.

Für alle anderen Kunden gilt der Nachweis eines Negativtests, der vor der Erbringung einer Dienstleistung oder bei einer Kontrolle vorgezeigt werden muss. Dieser kann elektronisch oder schriftlich erbracht werden.
Für den Salon besteht keine Dokumentationspflicht.
Zulässig ist:

  • PCR-Tests, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
  • POC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde,
  • zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests (Selbsttest), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde.
    Es ist also weiterhin möglich, dass sich Kunden vor dem Salon (unter Aufsicht) selbst testen. Der Test kann vom Kunden mitgebracht oder vom Friseur gestellt/verkauft werden.

Leider wirft die neue Regelung wieder einige ungeklärte Fragen für die Umsetzung auf, die wir versuchen zeitnah zu klären.

Mit kollegialen Grüßen
Christian Kaiser
Obermeister

Aktualisierung Corona-Krise

Stand: 11.05.2021, 9.00 Uhr

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

die 7-Tage-Inzidenz in München Stadt liegt seit mehr als 5 Tagen unter 100.
Laut Infektionsschutzmaßnahmengesetz gilt somit wieder die Inzidenzeinstufung „50 – 100“

Für die Friseursalons bedeutet das:
-> die Testpflicht für den Kunden entfällt
-> die FFP2-Masken-Pflicht für Friseure entfällt

Weiterhin gilt:
-> FFP2-Masken-Pflicht für Kunden
-> medizinische Maske für den Friseur
-> Abstandsregelungen, mindestens 1,5 Meter zwischen den Kunden
->10 qm pro Kunde / Person

Mit kollegialen Grüßen
Christian Kaiser
Obermeister

Aktualisierung Corona-Krise

Stand: 24.04.2021

„Bundes-Notbremse“ tritt in Kraft.

Die verschärften Regelungen der „Bundes-Notbremse“ treten automatisch ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100 und höher an 3 aufeinanderfolgenden Tagen in Kraft.

Im Friseursalon müssen Kunden jetzt einen negativen Corona-Test vorzeigen, der nicht älter als 24 Stunden sein darf.
Frsieure müssen nun zusätzlich zu allen bisherigen Regelungen zwingend eine FFP2-Maske tragen.

Sinkt die 7-Tage-Inzidenz an 5 aufeinander folgenden Tagen unter 100, ist der Nachweis eines negativen Corona-Tests seitens des Kunden und die Tragepflicht der FFP2-Maske für den Friseur wieder aufgehoben.
Alle anderen Regelungen bleiben trotzdem bestehen.

Es ist empfehlenswert, sich auf der Homepage der Stadt München oder des jeweiligen Kreises über die aktuellen Inzidenzwerte zu informieren.

Mit kollegialen Grüßen
Christian Kaiser
Obermeister

Aktualisierung Corona-Krise

Stand: 14.04.2021

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

auch wenn in der Stadt München die 7-Tage-Inzidenz über 100 liegt, sind aktuell keine Coronatests für die Kunden verpflichtend.
(Stand heute, 14.04.2021)

Die mediale Berichterstattung über die geplante bundesweite „Notbremse“ führt hier zu großen Unsicherheiten bei Kunden und Friseuren in Bayern.

Mit kollegialen Grüßen
Christian Kaiser
Obermeister

Aktualisierung Corona-Krise

Stand: 24.03.2021, 16 Uhr

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

die Friseursalons dürfen am Gründonnerstag, 01.04.2021 und am Ostersamstag, 03.04.2021 geöffnet bleiben.

Scheinbar konnten zu viele rechtliche Fragen in Bezug auf die Schließung an diesen beiden Tage nicht zeitnah geklärt werden. So dass hier seitens des Bundes eine Kehrtwende beschlossen wurde.

Natürlich ist es jedem Saloninhaber freigestellt, die Schließungs seines Salons trotzdem (z. B. als Betriebsurlaub) durchzuführen und hier einen Beitrag zur Entschärfung des Pandemiegeschehens beizutragen.

Mit kollegialen Grüßen
Christian Kaiser
Obermeister

Aktualisierung Corona-Krise

Stand: 24.03.2021, 12.30 Uhr

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

nach der Pressekonferenz unserer Bundeskanzlerin Angela Merkel ist der Oster-Lockdown gekippt.
Was das konkret für unsere Salons bedeutet, muss nun geklärt werden.

Bitte sehen Sie von Anrufen in der Geschäftsstelle der Innung ab, da der Kennnisstand nicht von der Aktualisierung hier in unseren Beiträgen abweicht.
Wir geben Informationen sobald es möglich ist, sofort hier bekannt.

Mit kollegialen Grüßen
Christian Kaiser
Obermeister

Aktualisierung Corona-Krise

Stand: 23.03.2021, 15.30 Uhr

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

nachdem sich das Bayerische Kabinett nun mit den Beschlüssen der gestrigen Ministerpräsidentensitzung befasst hat, steht nun fest:

Grundsätzlich bleiben die bayerischen Friseursalons geöffnet.
Ausnahme: Lockdown über Ostern. Das heißt am Donnerstag, 01.04.2021 und am Samstag, den 03.04.2021 müssen die Salons geschlossen bleiben.

Die arbeitsrechtliche Lage ist noch nicht abschließend geklärt. Wir hoffen hier auf eine schnellstmögliche Stellungnahme zur Regelung seitens des Bundes.

Mit kollegialen Grüßen
Christian Kaiser
Obermeister

Aktualisierung Corona-Krise

Stand: 23.03.2021, 8.30 Uhr

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wie immer müssen wir die Sitzung des Bayerischen Kabinetts bzw. die Beschlussfassung der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung abwarten.
Derzeit ist anhand der nächtlichen Pressekonferenz keine eindeutige Aussage zu machen.

Jedoch zeichnet sich ab, dass der 01.04. (Gründonnerstag) und der 03.04. (Ostersamstag) zu „Ruhetagen“ erklärt werden soll.
Stellen Sie sich daher auf die Schließung der Salons an diesen beiden Tagen ein. Durch die relativ frühe Bekanntgabe, ist eine Anpassung der Terminplanung möglich.
Die rechtlichen Grundlagen für eine mögliche Schließung und der Handhabung für einen eventuellen Überstunden- oder Urlaubsabbau Ihrer Mitarbeiter werden wir zeitnah klären.

Mit kollegialen Grüßen
Christian Kaiser
Obermeister

Erfolg für die Friseure

Tragepflicht von FFP2-Masken nur für den Kunden

Die Eröffnung der Salons am 01.03.2021 freut uns sehr.
Nun gibt es noch mehr Anlass zur Freude: die ursprünglich angedachte Tragepflicht von FFP2-Masken für die bayerischen Friseure ist vom Tisch.
Die zahlreichen Gespräche seitens des Verbandes führten hier zu diesem großen Erfolg. In der aktualisierten bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wurde die Regelung an den Handel angepasst.
Es gilt: Der Kunde ist verpflichtet eine FFP2-Maske zu tragen, der Friseur trägt mindestens eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung.