Tragepflicht von FFP2-Masken nur für den Kunden
Die Eröffnung der Salons am 01.03.2021 freut uns sehr.
Nun gibt es noch mehr Anlass zur Freude: die ursprünglich angedachte Tragepflicht von FFP2-Masken für die bayerischen Friseure ist vom Tisch.
Die zahlreichen Gespräche seitens des Verbandes führten hier zu diesem großen Erfolg. In der aktualisierten bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wurde die Regelung an den Handel angepasst.
Es gilt: Der Kunde ist verpflichtet eine FFP2-Maske zu tragen, der Friseur trägt mindestens eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung.