Aktualisierung Corona-Krise

Stand: 24.04.2021

„Bundes-Notbremse“ tritt in Kraft.

Die verschärften Regelungen der „Bundes-Notbremse“ treten automatisch ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100 und höher an 3 aufeinanderfolgenden Tagen in Kraft.

Im Friseursalon müssen Kunden jetzt einen negativen Corona-Test vorzeigen, der nicht älter als 24 Stunden sein darf.
Frsieure müssen nun zusätzlich zu allen bisherigen Regelungen zwingend eine FFP2-Maske tragen.

Sinkt die 7-Tage-Inzidenz an 5 aufeinander folgenden Tagen unter 100, ist der Nachweis eines negativen Corona-Tests seitens des Kunden und die Tragepflicht der FFP2-Maske für den Friseur wieder aufgehoben.
Alle anderen Regelungen bleiben trotzdem bestehen.

Es ist empfehlenswert, sich auf der Homepage der Stadt München oder des jeweiligen Kreises über die aktuellen Inzidenzwerte zu informieren.

Mit kollegialen Grüßen
Christian Kaiser
Obermeister

Aktualisierung Corona-Krise

Stand: 14.04.2021

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

auch wenn in der Stadt München die 7-Tage-Inzidenz über 100 liegt, sind aktuell keine Coronatests für die Kunden verpflichtend.
(Stand heute, 14.04.2021)

Die mediale Berichterstattung über die geplante bundesweite „Notbremse“ führt hier zu großen Unsicherheiten bei Kunden und Friseuren in Bayern.

Mit kollegialen Grüßen
Christian Kaiser
Obermeister

Aktualisierung Corona-Krise

Stand: 24.03.2021, 16 Uhr

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

die Friseursalons dürfen am Gründonnerstag, 01.04.2021 und am Ostersamstag, 03.04.2021 geöffnet bleiben.

Scheinbar konnten zu viele rechtliche Fragen in Bezug auf die Schließung an diesen beiden Tage nicht zeitnah geklärt werden. So dass hier seitens des Bundes eine Kehrtwende beschlossen wurde.

Natürlich ist es jedem Saloninhaber freigestellt, die Schließungs seines Salons trotzdem (z. B. als Betriebsurlaub) durchzuführen und hier einen Beitrag zur Entschärfung des Pandemiegeschehens beizutragen.

Mit kollegialen Grüßen
Christian Kaiser
Obermeister

Aktualisierung Corona-Krise

Stand: 24.03.2021, 12.30 Uhr

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

nach der Pressekonferenz unserer Bundeskanzlerin Angela Merkel ist der Oster-Lockdown gekippt.
Was das konkret für unsere Salons bedeutet, muss nun geklärt werden.

Bitte sehen Sie von Anrufen in der Geschäftsstelle der Innung ab, da der Kennnisstand nicht von der Aktualisierung hier in unseren Beiträgen abweicht.
Wir geben Informationen sobald es möglich ist, sofort hier bekannt.

Mit kollegialen Grüßen
Christian Kaiser
Obermeister

Aktualisierung Corona-Krise

Stand: 23.03.2021, 15.30 Uhr

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

nachdem sich das Bayerische Kabinett nun mit den Beschlüssen der gestrigen Ministerpräsidentensitzung befasst hat, steht nun fest:

Grundsätzlich bleiben die bayerischen Friseursalons geöffnet.
Ausnahme: Lockdown über Ostern. Das heißt am Donnerstag, 01.04.2021 und am Samstag, den 03.04.2021 müssen die Salons geschlossen bleiben.

Die arbeitsrechtliche Lage ist noch nicht abschließend geklärt. Wir hoffen hier auf eine schnellstmögliche Stellungnahme zur Regelung seitens des Bundes.

Mit kollegialen Grüßen
Christian Kaiser
Obermeister

Aktualisierung Corona-Krise

Stand: 23.03.2021, 8.30 Uhr

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wie immer müssen wir die Sitzung des Bayerischen Kabinetts bzw. die Beschlussfassung der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung abwarten.
Derzeit ist anhand der nächtlichen Pressekonferenz keine eindeutige Aussage zu machen.

Jedoch zeichnet sich ab, dass der 01.04. (Gründonnerstag) und der 03.04. (Ostersamstag) zu „Ruhetagen“ erklärt werden soll.
Stellen Sie sich daher auf die Schließung der Salons an diesen beiden Tagen ein. Durch die relativ frühe Bekanntgabe, ist eine Anpassung der Terminplanung möglich.
Die rechtlichen Grundlagen für eine mögliche Schließung und der Handhabung für einen eventuellen Überstunden- oder Urlaubsabbau Ihrer Mitarbeiter werden wir zeitnah klären.

Mit kollegialen Grüßen
Christian Kaiser
Obermeister

Erfolg für die Friseure

Tragepflicht von FFP2-Masken nur für den Kunden

Die Eröffnung der Salons am 01.03.2021 freut uns sehr.
Nun gibt es noch mehr Anlass zur Freude: die ursprünglich angedachte Tragepflicht von FFP2-Masken für die bayerischen Friseure ist vom Tisch.
Die zahlreichen Gespräche seitens des Verbandes führten hier zu diesem großen Erfolg. In der aktualisierten bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wurde die Regelung an den Handel angepasst.
Es gilt: Der Kunde ist verpflichtet eine FFP2-Maske zu tragen, der Friseur trägt mindestens eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung.

Wir lassen das Licht weiter an!

Friseur-Aktion “Lasst euer Licht an” als Dankeschön für die Kundentreue.

Unter strengen Auflagen dürfen Friseursalons am 1. März wieder öffnen. Mit der Friseur-Aktion „Lasst euer Licht an“ wollen die bayerischen Friseure sich für die Treue und das Verständnis bei ihren Kundinnen und Kunden bedanken. Nach dem großen Erfolg und der enormen Resonanz der Aktionen in den vergangenen Wochen bleiben die Lichter auch diesen Freitag ab 8 Uhr bis Samstag 8 Uhr in den Friseursalons an. 

„Viele Friseure machen sich für ihre Kunden bereit“, so Landesinnungsmeister Christian Kaiser. „Wir bitten aber um Verständnis, dass wir nicht alle Terminwünsche sofort erfüllen können. Bitte akzeptieren Sie auch Termine, die nicht sofort in der ersten Märzwoche sind.“ Die Salons in Bayern müssen zudem das strenge Hygienekonzept und die Abstandsregelungen der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege umsetzen.

 „Wir freuen uns sehr auf die Herausforderung wieder Schönheit zu verbreiten. Seit Mitte Dezember sind die Haare gewachsen und den Wildwuchs gilt es nun zu bändigen“, so Landesinnungsmeister Kaiser weiter. “Wir brennen schließlich für unsere Kunden”, so bringt die Lindauer Friseurmeisterin Petra Zander, Vorstandsmitglied im Landesinnungsverband und Initiatorin der Aktion, das Anliegen in dieser Woche auf den Punkt. “Vielen Dank für das solidarische Verhalten innerhalb der Branche und ein besonders großes Dankeschön für die Unterstützung unserer Kundinnen und Kunden.”

Dank sagt der Landesinnungsverband an alle Kolleginnen und Kollegen, die im Lockdown vernünftig geblieben sind und die unmoralischen Angebote der Schwarzarbeit abgelehnt haben. Und natürlich gilt der Dank auch allen, die sich zum Wohle des Friseurhandwerks stark gemacht haben.

Von Freitag 8 Uhr bis Samstag 8 Uhr wird daher die symbolische Aktion “Lasst euer Licht an” fortgesetzt. Jeder Salon in Bayern ist aufgerufen, sich bei dieser stillen Aktion der Freude zu beteiligen und zu zeigen: „Wir brennen für unsere Kunden! Und als Dank lassen wir das Licht an, damit sie wissen: Wir freuen uns auf Sie!“

Bayerns Friseure schlagen Alarm im Bundestag und Landtag

Heute ging ein Hilferuf des bayerischen Friseurhandwerks an die Adresse der bayerischen Bundestagsabgeordneten in Berlin und die Abgeordneten des Bayerischen Landtags in München. Wir drucken den Wortlaut des Briefes hier ab.

Sehr geehrte Damen und Herren,
wenn es so weitergeht, dann geht es nicht mehr weiter. Das gilt zumindest für viele Friseurbetriebe in Bayern. Jetzt muss schnell gehandelt werden, denn die Rücklagen sind nach mehr als 13 Wochen Schließung seit März 2020 aufgebraucht. Unsere bayerischen Friseurinnen und Friseure brauchen endlich eine umgehende und unbürokratische Soforthilfe, um die unverschuldete Zahlungsunfähigkeit abzuwenden. Wir senden ein SOS für unsere Betriebe an Sie. 

Seit 16. Dezember dürfen Friseure ihre Dienstleistungen nicht mehr erbringen. Seit über sieben Wochen ist der Umsatz bei Null, während die Kosten weiterlaufen. Und die staatliche Unterstützung beträgt bei den meisten Salons bis heute 0 Cent. Angesichts von Kurzarbeitergeld, Ausbildungsprämien, vereinfachter Grundsicherung, KfW-Krediten und Überbrückungshilfe schier unglaublich. Und dennoch bittere Realität: Friseure verhungern gerade am ausgestreckten Arm des deutschen Staates. Warum das so ist, wollen wir Ihnen gerne erklären und fordern Ihre Unterstützung.

Überbrückungshilfe
Die Kriterien der Überbrückungshilfe II erfüllen nur wenige Friseursalons. Vom 4. Mai bis 15. Dezember 2020 durften die Salons ihre Dienstleistungen erbringen. Aufgrund der hohen Hygienestandards waren zwar die Kosten höher und die Auslastung geringer, doch der Umsatzrückgang lag in der Regel unter den erforderlichen 30 Prozent.
Mit der Schließung ab 16. Dezember 2020  sind die Friseursalons antragsberechtigt für die Überbrückungshilfe III. Mittlerweile sind über sieben Wochen ohne Umsätze ins Land gegangen. Und auch über sieben Wochen ohne die Chance, einen Antrag für die Überbrückungshilfe III zu stellen. Unter der Hand ist zu erfahren, dass die Antragstellung auch nicht vor Ende Februar möglich sein wird. Bis das System wirklich rund läuft soll es Mitte März sein, sodass mit der Auszahlung nicht vor Ende März zu rechnen sei. Die betrieblichen und privaten Ausgaben laufen von diesen Problemen völlig unbeeindruckt gnadenlos weiter.
Apropos private Ausgaben: Dass ein Einzelunternehmer vom Gewinn seinen Lebensunterhalt, seine Krankenversicherung und Altersvorsorge bestreiten muss, lässt die Überbrückungshilfe außer Acht. Ein Unternehmerlohn ist bei den berücksichtigungsfähigen Kosten bislang nicht vorgesehen. Aber dafür hat der Unternehmer ja einen vereinfachten Zugang zur Grundsicherung, im Volksmund auch Stütze genannt.

Grundsicherung
Vom psychologischen Problem, einen Unternehmer, der es gewohnt ist Menschen und ein Unternehmen zu führen, auf die Grundsicherung/Hartz IV/Stütze zu verweisen, wollen wir an dieser Stelle mal absehen. Viele Unternehmer haben ihren Stolz und ihre Vorbehalte über Bord geworfen und noch im Dezember einen Antrag auf Grundsicherung gestellt. So viele Unternehmer, dass die Bearbeitung der Anträge auf sich warten lässt. Bis heute. Fazit: Ein vereinfachter Zugang (= Antragstellung) heißt nicht, dass sieben Wochen später schon Geld auf dem Konto ist.

Kurzarbeitergeld
Wie gut, dass der Unternehmer wenigstens für seine Mitarbeiter, sofern es sich nicht um geringfügig Beschäftigte oder Azubis handelt, Kurzarbeit beantragen kann. Ein Instrument, das Friseuren bis zum Frühjahr 2020 gänzlich fremd war. Aber im zweiten Lockdown ist man ja geübter. Also wurde gleich im Dezember Kurzarbeit angezeigt und Kurzarbeitergeld beantragt. Am Monatsende ist allerdings erstmal der Arbeitgeber in der Pflicht und muss das Kurzarbeitergeld vorstrecken. Inzwischen wurden Gehalt/Kurzarbeitergeld für Dezember und Januar vom Unternehmer an die Mitarbeiter überwiesen – wenn der finanzielle Spielraum dafür überhaupt noch vorhanden war, denn das Unternehmen ist seit 16. Dezember ohne Einnahmen! Die Bearbeitung der KuG-Anträge bei der Arbeitsagentur dauert selbstverständlich noch, schließlich gibt es überraschenderweise nach der reihenweisen Schließung von Unternehmen seit Anfang November 2020 eine Vielzahl von Anträgen zu bearbeiten. Aber irgendwann im Laufe des Februars wird das Kurzarbeitergeld vom Dezember schon noch an den Unternehmer ausbezahlt werden. Dann fehlt ja nur noch die Zahlung für Januar. Ob sie rechtzeitig erfolgt, um damit das KuG für Februar vorzustrecken?
Ausbildungsbetriebe werden im übrigen zusätzlich bestraft, denn für die Azubis gibt es in der Regel kein Kurzarbeitergeld.

KfW-Kredite
„Um Ihre Liquidität zu verbessern und laufende Kosten zu decken, können Sie jetzt einen KfW-Kredit erhalten. Den Kredit beantragen Sie bei Ihrer Bank oder Sparkasse“, heißt es auf der Website der KfW. Haben Sie schon einmal versucht, bei Ihrer Bank oder Sparkasse einen Kredit zu beantragen, wenn Ihre Konten allesamt leer sind? Sie werden die gleiche Erfahrung machen wie die Friseurunternehmer, die es versucht haben. Wer leere Konten hat und keine positive Prognose für sein Unternehmen liefern kann – wie auch, wenn es keine Perspektive für die Wiedereröffnung gibt – bekommt auch keinen KfW-Kredit.

Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“
Bleibt zumindest die Hoffnung auf einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung, wenn Azubis trotz Lockdown weiter ausgebildet werden. Arbeitgeber, die trotz Kurzarbeit die Ausbildung fortsetzen, erhalten einen Zuschuss in Höhe von 75 Prozent der Ausbildungsvergütung. Weitere Voraussetzung ist, dass auch der Ausbilder nicht in Kurzarbeit ist. Das sollte aber nun doch für den Friseurunternehmer ein Leichtes sein! Wenn, ja wenn da nicht ein kleiner Schönheitsfehler im Programm wäre. Der Ausbilder muss nämlich grundsätzlich einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Bei unseren Friseurunternehmen handelt es sich in der Regel um Einzelunternehmen, in denen der Betriebsinhaber aufgrund seiner Meisterqualifikation die Ausbildungsberechtigung hat und daher selber die Verantwortung für die Ausbildung trägt. Einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld hat er als Selbstständiger allerdings nicht. Daher wird er auch keinen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung erhalten, obwohl er mehrere Tage in der Woche seine Azubis an Übungsköpfen oder online unterweist.

Gut gemeint ist leider nicht gut gemacht. Und daher stehen die Friseurunternehmer nach mehr als sieben Wochen Zwangsschließung im zweiten Lockdown ohne staatliche Unterstützung, mit leeren Konten und ohne Öffnungsperspektive da.

Wir fordern Sie als unsere gewählten Volksvertreterinnen und Volksvertreter auf, endlich zu handeln. Die Stimmung in der Friseurbranche ist schlecht, sehr schlecht. Die Betriebe haben die Schließung nicht zu vertreten, müssen sie aber im Moment alleine ausbaden. Als Landesinnungsverband sind wir inzwischen täglich mit drohenden Betriebspleiten konfrontiert.

Für weitere Erläuterungen stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung. Überhören Sie bitte unser SOS nicht.

Mit freundlichen Grüßen
Christian Kaiser, Landesinnungsmeister
Doris Ortlieb, Geschäftsführerin