Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen hat die Möglichkeiten zur Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen modifiziert. Damit der Beitrag für den Monat März nicht eingezogen wird, muss der Antrag heute (26.3.) noch an die Krankenkassen gerichtet werden.
Mitgliedsbetriebe können die Musterformulare auch im internen Bereich der LIV – Webseite herunterladen.
Sind Beschäftigte bei verschiedenen Krankenkassen versichert, muss der Stundungsantrag bei jeder Krankenkasse separat gestellt werden.